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   RG, 08.03.1919 - Rep. I. 231/18   

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https://dejure.org/1919,156
RG, 08.03.1919 - Rep. I. 231/18 (https://dejure.org/1919,156)
RG, Entscheidung vom 08.03.1919 - Rep. I. 231/18 (https://dejure.org/1919,156)
RG, Entscheidung vom 08. März 1919 - Rep. I. 231/18 (https://dejure.org/1919,156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger von Frachtgut für Fracht und Nachnahme, auch wenn die Voraussetzungen des § 436 HGB. nicht vorliegen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Empfängers im Frachtrecht

  • opinioiuris.de

    Haftung des Empfängers im Frachtrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 114/57

    Rechtsmittel

    Daraus folgt, daß eine Zahlungspflicht des Empfängers dann aus § 436 HGB nicht hergeleitet werden kann, wenn zu der Annahme des Guts die Annahme des Frachtbriefs nicht hinzutritt, wobei gleichgültig ist, ob ein Frachtbrief überhaupt nicht ausgestellt wurde oder nur seine Übergabe unterblieb (RGZ 95, 122; Gadow in RGRK HGB 1. Aufl. § 436 Anm. 3; Düringer/Hachenburg HGB 3. Aufl. § 436 Anm. 3; Rundnagel in Ehrenbergs Handbuch Bd. V 2 S. 158; a.A. Schlegelberger/Gessler HGB 3. Aufl. § 436 Anm. 4, die schon allein in der Annahme des Guts den Willen des Empfängers erblicken wollen, die auf dem Gut ruhenden Lasten zu tragen, sich hierbei aber zu Unrecht auf Ritter berufen, der - HGB 2. Aufl. § 436 Anm. 4 - dies nur tun will, wenn dem Empfänger die auf dem Gut ruhenden Schulden bei der Annahme bekannt waren).

    Der Empfänger von Frachtgut, das mit einer Nachnahme belastet ist, verpflichtet sich durch Annahme des Guts in Kenntnis der Nachnahmebelastung zur Zahlung der Nachnahme, auch wenn ihm ein Frachtbrief nicht übergeben wurde (RGZ 95, 122, 124).

  • BGH, 12.12.1953 - VI ZR 242/52
    Nur wenn der in der Erklärung zum Ausdruck gelangte Wille der Verkehrssitte unzweideutig widerspricht, ist nicht diese, sondern der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgebend (RGZ 95, 122 [124]; 96, 273 [276]; 114, 9 [12]).
  • BGH, 15.10.1975 - IV ZR 202/73

    Lebensversicherung - Erstprämie - Annahmeerklärung - Versicherungsvertrag -

    In anderen Rechtsgebieten sind Fälle der Entgegennahme einer angebotenen Leistung schon mehrmals unter dem Gesichtspunkt des Vertragsschlusses gewürdigt worden (Nachnahmesendung im Eisenbahnfrachtverkehr, die dem Empfänger ohne Einlösung der Nachnahme ausgehändigt worden war, RGZ 95, 122, 124; vgl. auch RGZ 102, 344, 346 f für den analogen Fall der Postnachnahme; Übernahme einer vertraglichen Zahlungspflicht durch Entgegennahme von Waren aufgrund eines mit der Kassa-Klausel versehenen, nur bei Zahlung zur Auslieferung ermächtigenden Lieferscheines, wobei die Auslieferung irrtümlicherweise ohne Zahlung erfolgt war, BGHZ 6, 378, 382 f).
  • BGH, 27.06.1952 - I ZR 146/51

    Kassalieferschein

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Empfangnahme von Waren auf Grund eines mit einer Kassa-Klausel versehenen Lieferscheins die Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden sind, die das Reichsgericht dazu geführt haben, demjenigen, der eine mit einem Nachnahmebetrag belastete Gütersendung in Kenntnis der Belastung annimmt, eine vertragliche Zahlungspflicht in Höhe des Nachnahmebetrags gegenüber der ausliefernden Post oder Eisenbahn aufzuerlegen, obwohl ein Eintritt in den Frachtvertrag nicht stattfindet (RGZ 95, 122; 102, 344 [346]).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 147/57

    Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung von Patentrechten und

    Es könnte vielmehr sein, daß nach den gesamten Umständen des Falles, wie sie sich nach dem neuen Tatsachenvortrag der Klägerin in Verbindung mit dem früheren Tatsachenvortrag nunmehr darstellen, die Beklagte auch dann, wenn sie nicht den Willen zum Eintritt in den Vertrag gehabt hat, sich wegen des Eindrucks, den ihr Verhalten bei der Klägerin hervorgerufen hat, nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als wäre sie in den Vertrag eingetreten (vgl. hierzu BGB-RGRK aaO Anm. 6 und Anm. 8/9 vor § 116; Staudinger (-Coing) BGB 11. Aufl. Vorbem. 6 b und c, 7 c, 8 - Rdn. 3 e, 3 f, 3 g - vor § 116; Sörgel-Siebert BGB 9. Aufl. § 157 Rdn. 43 - 67; Enneccerus (-Nipperdey), Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. Bd. I 2 § 153 IV B 2 a)ß)??)-??) S. 945 ff, 950 - 952; sowie die dort angeführten Entscheidungen, namentlich RGZ 95, 122; 134, 195; BGHZ 11, 1, 5 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52] ; 20, 149, 151 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 314/55] ; 25, 311, 316) [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56] .
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